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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

Stand 03/2024 1. Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von THEEGARTEN-PACTEC GmbH & Co.KG (nachfolgend THEEGARTEN-PACTEC oder auch „Lieferer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“ genannt). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die THEEGARTEN-PACTEC mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt, sofern der Kunde Unternehmer ist (§ 14 BGB). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten nicht, soweit THEEGARTEN-PACTEC und der Kunde eine gesonderte Vereinbarung getroffen haben, es sei denn, dort wird auf die Lieferbedingungen verwiesen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen THEEGARTEN-PACTEC und dem Kunden ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. An die Stelle unwirksamer oder fehlender Bestimmungen tritt die gesetzliche Regelung.

(3) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn THEEGARTEN-PACTEC ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Das gilt insbesondere auch für vertragliche Exportbeschränkungen, die nicht aufgrund Gesetzes oder staatlichen Hoheitsaktes zwingend Anwendung finden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von THEEGARTEN-PACTEC sind freibleibend und unverbindlich, selbst wenn sie eine Bindefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Kunden kann THEEGARTEN-PACTEC innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Erst mit der Annahmeerklärung von THEEGARTEN-PACTEC („Auftragsbestätigung“) kommt der Vertrag zwischen THEEGARTEN-PACTEC und dem Kunden zustande. Geringfügige Abweichungen der Auftragsbestätigung von dem Auftrag des Kunden hindern den Vertragsschluss nicht.

(2) Auftragserteilung und weitere rechtsverbindliche Erklärungen müssen schriftlich erfolgen; die elektronische Übermittlung (E-Mail und Telefax) ist der Schriftform gleichgestellt. Das gilt auch für übereinstimmende Erklärungen beider Parteien zur Änderung oder Ergänzung der Vertragsbedingungen.

(3) Angaben von THEEGARTEN-PACTEC zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind als Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung, aber nicht als garantierte Beschaffenheitsmerkmale zu verstehen. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Die in allgemeinen Produkdokumentationen und Preislisten enthaltenen Angaben sind nur insoweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt.

3. Preise und Preisanpassungen, Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht im Angebot oder der Auftragsbestätigung anders ausgewiesen, verstehen sich die Preise in EURO frei Frachtführer inklusive Verpackung, aber zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei THEEGARTEN-PACTEC. Im Falle des Zahlungsverzugs beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

(3) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

(4) THEEGARTEN-PACTEC ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind.

4. Lieferabwicklung

(1) Gemäß Art. 12g der VO (EU) 833/2014 sind wir verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass für von THEEGARTEN-PACTEC gelieferte Güter und Technologie, welche von den Anhängen XI, XX, XXXV, XL erfasst sind, ab dem 20.März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland sowie die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland untersagt sind. Es gilt zu vermeiden, dass diese Vorgabe durch Dritte entlang der Lieferkette verletzt wird. Bei Bekanntwerden derartiger Unregelmäßigkeiten sind diese durch den Kunden aufzuklären. Im Falle der Zuwiderhandlung behalten wir uns den Rücktritt vom Vertrag und die Ergreifung geeigneter Abhilfemaßnahme vor.

(2) Der jeweilige Liefertermin steht unter dem Vorbehalt des Eingangs der vereinbarten Anzahlung, Klärung aller technischen und kommerziellen Details, der rechtzeitigen Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden, sowie der rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von THEEGARTEN-PACTEC. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten hat der Kunde rechtzeitig sämtliche von ihm zu liefernden Informationen und Unterlagen (insbesondere über Umgebungsbedingungen wie Temperatur und Raumhöhe am Installationsort), erforderlichen Genehmigungen und Freigaben vorzulegen, etwaige Vorarbeiten durchzuführen sowie die vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen von ihm übernommenen Verpflichtungen einzuhalten. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so ist unter Berücksichtigung aller im Einzelfall vorliegenden Umstände der Liefertermin neu zu vereinbaren, und THEEGARTEN-PACTEC ist berechtigt, die Lieferung oder Leistung bis zur vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Kunden zu verweigern. Dies gilt auch, wenn der Grund für die Verzögerung erst nach dem vereinbarten Liefertermin eintritt.

(3) Der jeweilige Liefertermin ist nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich durch die Angaben in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde. Zeichnen sich Lieferzeitüberschreitungen ab, wird THEEGARTEN-PACTEC diese dem Kunden unverzüglich schriftlich mitteilen.

(4) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung „Free Carrier (FCA)“ (INCOTERMS 2010).

(5) THEEGARTEN-PACTEC wird die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verpacken. Die Kosten der Entsorgung der Verpackung trägt der Kunde, sofern nicht anders vereinbart.

(6) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist THEEGARTEN-PACTEC berechtigt, den ihm insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(7) Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden oder aufgrund eines anderen von diesem zu vertretenden Umstands verzögert, so kann THEEGARTEN-PACTEC dem Kunden, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat berechnen; das Lagergeld wird auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass die Kosten der Lagerung niedriger waren. Der Vergütungsanspruch für die Lagerung von Vormaterialien bleibt hiervon unberührt.

(8) Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn der Versand oder die Zustellung auf dessen Wunsch oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird oder wenn THEEGARTEN-PACTEC von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht.

(9) Bei Lieferung von Waren, die nicht Gegenstand der Funktions- und Abnahmetests gemäß nachstehender Ziffer 5 sind (z.B. Verbrauchs- oder Ersatzteile), hat der Kunde die Ware unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und THEEGARTEN-PACTEC über erkennbare Mängel und Transportschäden unverzüglich zu informieren. Unterlässt der Kunde die Anzeige, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

5. Funktions- und Abnahmetests

(1) Bei Lieferung von Verpackungsmaschinen oder –systemen (System) werden ein Funktionstest (Factory Acceptance Test (FAT)) des Systems am Herstellungsort bei THEEGARTEN-PACTEC in Dresden sowie ein Abnahmetest (Site Acceptance Test (SAT)) an dem vom Kunden bestimmten Installationsort durchgeführt. Funktions- und Abnahmetests werden jeweils während der regulären Arbeitszeit gemäß den vertraglich vereinbarten Testbedingungen durchgeführt.

(2) THEEGARTEN-PACTEC wird den Kunden schriftlich so rechtzeitig über den Zeitpunkt des FATs verständigen, dass dieser bei den Prüfungen vertreten sein kann. Erweist sich das System bei dem FAT als fehlerhaft, wird THEEGARTEN-PACTEC binnen angemessener Frist Mängel beheben, um den vertragsgemäßen Zustand des Systems herzustellen. Etwaige Mängel werden in einer OP-Liste vermerkt, und THEEGARTEN-PACTEC wird spätestens im Rahmen des Abnahmetests die Behebung vorgenannter Mängel nachweisen. Der Kunde kann eine Wiederholung des FATs nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen. THEEGARTEN-PACTEC trägt alle Kosten für die am Herstellungsort durchgeführten Funktionstests vor Versand des Systems. Der Kunde hat jedoch für seine Vertreter sämtliche in Verbindung mit dem Funktionstest entstandenen Reise- und Lebenshaltungskosten zu tragen. Der Kunde ist auf Anforderung von THEEGARTEN-PACTEC verpflichtet, nach erfolgreichem Funktionstest eine entsprechende Bescheinigung (evtl. unter Beifügung der OP-Liste) auszustellen und zu unterzeichnen.

(3) Nach Beendigung der Installation an dem vom Kunden bestimmten Installationsort teilt THEEGARTEN-PACTEC dem Kunden die Abnahmebereitschaft des Systems mit. Hat sich bei Durchführung des SAT erwiesen, dass das System der vertraglich vereinbarten Spezifikation in allen wesentlichen Punkten entspricht, ist der Kunde zur Abnahme des Systems und zur Unterzeichnung eines entsprechenden Abnahmeprotokolls verpflichtet. Entspricht das System bei Durchführung des SAT der vertraglich vereinbarten Spezifikation in den wesentlichen Punkten nicht, hat
THEEGARTEN-PACTEC wesentliche Mängel zu beheben und den SAT ganz oder teilweise zu wiederholen. Im Übrigen werden geringfügige Mängel in einer OP-Liste dokumentiert und im Anschluss durch THEEGARTEN-PACTEC behoben. Die Abnahme des Systems durch den Kunden gilt mit Eintritt des frühesten der folgenden Ereignisse als erfolgt: (i) erfolgreiche Durchführung des SAT entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen; (ii) kommerzielle Nutzung des Systems an mehr als insgesamt 5 Tagen; (iii) Verstreichen des vereinbarten Zeitpunkts der Abnahmeprüfung um mehr als 30 Kalendertage aus Gründen, die dem Kunden zuzurechnen sind, einschließlich dessen Verstoß gegen oben genannte Verpflichtungen.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist zur rechtzeitigen und vollständigen Erbringung der erforderlichen Vorarbeiten zur Durchführung des Site Acceptance Tests am Installationsort bzw. der Erbringung von Dienstleistungen durch THEEGARTEN-PACTEC verpflichtet, damit die für die Installation, Wartung oder Reparatur der Anlage und deren einwandfreie Nutzung erforderlichen Bedingungen erfüllt sind.

(2) Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass
a) das Personal von THEEGARTEN-PACTEC die Möglichkeit hat, die Arbeiten unverzüglich gemäß dem vereinbarten Zeitplan zu beginnen und während der regulären Arbeitszeit zu arbeiten. Die Arbeit kann auch außerhalb der regulären Arbeitszeit erbracht werden, soweit dies THEEGARTEN-PACTEC erforderlich erscheint und sofern der Kunde hiervon innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich informiert wurde.
b) er THEEGARTEN-PACTEC rechtzeitig schriftlich vor Beginn der Montage auf alle einschlägigen Sicherheitsbestimmungen hinweist, die am Installationsort gelten. Die Montage wird nicht in ungesunder oder gefährlicher Umgebung ausgeführt. Alle notwendigen Sicherheits- und Schutzmaßnahmen sind vor Beginn der Montage zu treffen und während der Montage beizubehalten. Der Kunde verpflichtet sich im Übrigen, die jeweils gültigen gesetzlichen Datenschutzbestimmungen im Umgang mit Personal von THEEGARTEN-PACTEC einzuhalten.
c) er THEEGARTEN-PACTEC unentgeltlich und pünktlich die für die Durchführung der Abnahmeprüfungen erforderlichen Arbeitskräfte sowie alle benötigten Materialien (insbesondere Produktproben gemäß vereinbarter Spezifikation in ausreichender Menge), Ausrüstungsgegenstände und Geräte sowie Mess- und Prüfgeräte des Kunden zur Verfügung stellt, soweit diese nicht von THEEGARTEN-PACTEC bereitgestellt werden. Darüber hinaus hat der Kunde die Lauffähigkeit der vor – und nachgeschalteten Anlagen sicherzustellen. THEEGARTEN-PACTEC teilt dem Kunden rechtzeitig vor Installationsbeginn schriftlich mit, welche Materialien und Geräte vom Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Soweit vereinbart ist, dass der Kunde eigene Hilfskräfte zur Unterstützung zur Verfügung stellt, ist THEEGARTEN-PACTEC diesen Hilfskräften gegenüber in dem erforderlichen Umfang fachlich, aber nicht disziplinarisch weisungsbefugt. Die Hilfskräfte des Kunden unterliegen im Übrigen ausschließlich seinem Direktionsrecht, seiner Aufsicht, Verantwortung und Versicherungspflicht. Verursachen die Hilfskräfte des Kunden Schadensfälle, so haftet THEEGARTEN-PACTEC nur, wenn ihn selbst ein Verschulden trifft.
d) er THEEGARTEN-PACTEC kostenlos angemessene Büroflächen am Installationsort zur Verfügung stellt, die mit Telefon- und Internetanschluss ausgestattet sind.
Auf entsprechendes Verlangen hat der Kunde auf eigene Kosten THEEGARTEN-PACTEC bei der Einfuhr und der Wiederausfuhr von Ausrüstungsgegenständen und Werkzeugen von THEEGARTEN-PACTEC umfassend zu unterstützen; dies gilt auch in Bezug auf Zollformalitäten.

(3) Erfüllt der Kunde seine für die Durchführung der Installation erforderlichen Verpflichtungen, insbesondere gemäß vorstehenden Absätzen, nicht fehlerfrei oder nicht fristgerecht, so gilt, unbeschadet weiterer Rechte von THEEGARTEN-PACTEC, Folgendes:
a) THEEGARTEN-PACTEC kann die Verpflichtungen des Kunden selbst erfüllen oder von einem Dritten erfüllen lassen oder andere unter den jeweiligen Umständen geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Nichterfüllung durch den Kunden zu vermeiden oder zu begrenzen,
b) THEEGARTEN-PACTEC kann die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise nach Ankündigung gegenüber dem Kunden einstellen.
c) THEEGARTEN-PACTEC kann den mit erfolgreichem SAT fällig werdenden Teil des Vertragspreises in Rechnung stellen, und der Kunde verpflichtet sich zur Zahlung des anteiligen Vertragspreises.
d) Der Kunde hat THEEGARTEN-PACTEC für sämtliche angemessenen Kosten zu entschädigen, die THEEGARTEN-PACTEC aufgrund der vorgenannten Maßnahmen entstehen.

(4) Wird der Site Acceptance Test aufgrund der Nichterfüllung durch den Kunden gemäß vorstehendem Abschnitt verhindert und beruht dies nicht auf Höherer Gewalt, kann THEEGARTEN-PACTEC dem Kunden schriftlich eine letzte angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen setzen. Sollte der Kunde aus einem Grund, den nicht THEEGARTEN-PACTEC zu vertreten hat, der Erfüllung seiner Verpflichtungen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, ist THEEGARTEN-PACTEC berechtigt, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. THEEGARTEN-PACTEC hat dann einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Nichterfüllung des Kunden entstandenen Schadens; dies gilt auch für indirekte Schäden und Folgeschäden.

7. Besonderheiten bei Erbringen von Serviceleistungen

(1) Personal und Auftragsumfang. THEEGARTEN-PACTEC verpflichtet sich, zur Erledigung von Serviceaufträgen ausschließlich qualifiziertes Fachpersonal einzusetzen, das die Arbeiten ordnungsgemäß und sachgerecht durchführen wird. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Einsatz bestimmten Personals. Das Personal von THEEGARTEN-PACTEC darf grundsätzlich nur für Arbeiten an von THEEGARTEN-PACTEC gelieferten Maschinen und Anlagen sowie im Umfang des schriftlich erteilten Serviceauftrags eingesetzt werden. Tätigkeiten, die über den vereinbarten Arbeitsumfang hinausgehen, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von THEEGARTEN-PACTEC.

(2) Erbringung der Dienstleistung. Der Kunde wird THEEGARTEN-PACTEC über eine drohende Verzögerung oder Verhinderung bezüglich des Services – gleich aus welchem Grund – unverzüglich informieren. Verschiebt sich ein vereinbarter Service aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann THEEGARTEN-PACTEC Erstattung der ihm entstandenen Mehrkosten (z. B. zusätzliche Reisekosten und Wartezeiten) verlangen. Sollte die Durchführung des Services mit einer Gefahr für Leib und Leben des Personals verbunden sein, ist THEEGARTEN-PACTEC berechtigt, die Aufnahme der Arbeiten bis zum Eintritt zumutbarer Umstände zu verschieben. Muss der Service für eine unzumutbare Zeit unterbrochen werden, ist THEEGARTEN-PACTEC berechtigt, sein Personal zurückzurufen. Hierdurch entstehende Kosten gehen nur dann zu Lasten von THEEGARTEN-PACTEC , wenn er die Unterbrechung zu vertreten hat. Muss der Service infolge höherer Gewalt vorzeitig eingestellt werden, ist THEEGARTEN-PACTEC berechtigt, alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Kosten einschließlich derjenigen der Rückreise in Rechnung zu stellen.

(3) Abnahme. Sobald THEEGARTEN-PACTEC die Beendigung seiner Tätigkeit anzeigt, verpflicht sich der Kunde zur unverzüglichen Abnahme der Dienstleistung in der vereinbarten Form. Die Abnahme ist schriftlich auf dem Serviceprotokoll zu bestätigen. Erweist sich der Service als nicht vertragsgemäß, ist THEEGARTEN-PACTEC auf seine Kosten zur Beseitigung des Mangels berechtigt und verpflichtet. Der Kunde kann die Abnahme nicht verweigern, wenn der Mangel unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der THEEGARTEN-PACTEC nicht zuzurechnen ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden von THEEGARTEN-PACTEC , gilt diese nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung des Services als erfolgt. Mit der Abnahme entfällt die Haftung von THEEGARTEN-PACTEC für erkennbare Mängel, soweit der Kunde sich nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

(4) Vergütung. THEEGARTEN-PACTEC berechnet für den Einsatz seines Personals Tages- oder Stundensätze gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Bei Serviceaufträgen, die zu einem Festpreis ausgeführt werden, werden zusätzliche, über den vereinbarten Umfang hinausgehende Leistungen nach Aufwand in Rechnung gestellt. Stunden- und Tagessätze oder vereinbarte Beträge verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Ableistung von Überstunden sowie Tätigkeiten während Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Nachtstunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von THEEGARTEN-PACTEC. Bei Arbeitsunfähigkeit entfällt die Berechnung der Servicekosten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit. Wird aus von nicht von THEEGARTEN-PACTEC zu vertretenden Gründen die regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht erreicht, wird die Ausfallzeit mit dem regulären, vereinbarten Stundensatz berechnet. Ebenfalls mit dem gleichen Stundensatz werden durch gesetzliche und besondere Feiertage ausfallende Arbeitszeiten sowie Wartestunden berechnet. THEEGARTEN-PACTEC verpflichtet sein Personal, einen wöchentlichen Stundennachweis getrennt nach Normal-, Über- und Nachtstunden zu führen. Dieser Nachweis gilt als Grundlage für die Berechnung von THEEGARTEN-PACTEC und ist vom Kunden zu überprüfen und abzuzeichnen. Ist in der Nähe des Aufstellungsortes keine angemessene Unterkunft bzw. Verpflegungsmöglichkeit für das Personal verfügbar, trägt der Kunde alle entsprechenden Kosten, also insbesondere die Kosten für die Benutzung geeigneter Beförderungsmittel. Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit. Die Reisezeit des Personals gilt als Arbeitszeit und wird je Reisestunde mit dem Normalstundensatz in Rechnung gestellt.

(5) Reise- und Transportkosten. Über die in der jeweils gültigen Preisliste genannten Kosten hinaus berechnet THEEGARTEN-PACTEC alle sonstigen Kosten für die Hin- und Rückreise bzw. weitere Reisen im Zusammenhang mit der Erbringung seiner Dienstleistungen. Außerdem kann er alle notwendigen Reisenebenkosten (Werkzeug- und Gepäckbeförderung usw.) sowie die im Zusammenhang mit der Dienstleistung entstehenden Auslagen (wie z. B. Gebühren für geschäftliche Kommunikation und örtliche Fahrten inkl. Mietwagen) in Rechnung stellen.

(6) Haftung. THEEGARTEN-PACTEC haftet nach Abnahme des Services für eventuelle Mängel der Arbeiten innerhalb einer Frist von zwölf Monaten. Der Kunde ist verpflichtet, einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Gewährleistung von THEEGARTEN-PACTEC beschränkt sich ausschließlich auf die Verpflichtung zur Nachbesserung am vertraglichen Ort der Serviceleistung. Sollten mehrfache Nachbesserungsversuche den Mangel nicht beseitigt haben, ist der Kunde nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu einer entsprechenden Minderung berechtigt. Sollte der Service trotz Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse sein, kann er nach schriftlicher Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.

8. Software

(1) Sofern die Lieferung von THEEGARTEN-PACTEC Computersoftware umfasst, gilt für das Recht des Kunden, die Software zu nutzen, Folgendes:
Der Kunde erwirbt das nicht ausschließliche Recht, die Software nur für die Nutzung des Systems zu verwenden. Der Kunde kann dieses Nutzungsrecht auf nachfolgende Eigentümer oder Pächter des Systems übertragen. THEEGARTEN-PACTEC behält sich die geistigen Eigentumsrechte an der Software vor, auch wenn diese Software speziell für den Kunden hergestellt wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. THEEGARTEN-PACTEC ist nicht verpflichtet, den Quellcode für die Software zur Verfügung zu stellen.

(2) Für unterlizenzierte Software, für die THEEGARTEN-PACTEC von Dritten eine Nutzungserlaubnis erhalten hat, erwirbt der Kunde vorbehaltlich der zwischen THEEGARTEN-PACTEC und dem Inhaber der Rechte an geistigem Eigentum vereinbarten Einschränkungen das nicht ausschließliche Recht, die unterlizenzierte Software nur zur Nutzung des Systems zu verwenden und dieses Nutzungsrecht auf nachfolgende Eigentümer oder Pächter des Systems zu übertragen. THEEGARTEN-PACTEC wird den Kunden schriftlich über weitergehende Beschränkungen informieren, bevor der Vertrag über die Lieferung des Systems abgeschlossen wird. Unterlässt THEEGARTEN-PACTEC es, den Kunden über diese Beschränkungen zu informieren, stellt THEEGARTEN-PACTEC den Kunden von Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung dieser Beschränkungen durch die Nutzung der unterlizenzierten Software durch den Kunden ergeben.

(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, beschränkt sich die Lieferverpflichtung von THEEGARTEN-PACTEC auf die mitgelieferte Software und umfasst keine Updates.

(4) THEEGARTEN-PACTEC stellt den Kunden gemäß den Regelungen dieser Ziffer 8 von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung von Urheberrechten oder anderen zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden geistigen Eigentumsrechten durch die Nutzung der Computersoftware durch den Kunden ergeben.

(5) THEEGARTEN-PACTEC haftet jedoch nicht für Ansprüche wegen Nutzung der Software durch den Kunden in einer Weise oder an einem Ort, die nicht vereinbart war und die THEEGARTEN-PACTEC vernünftigerweise nicht hätte voraussehen können, oder bei vom Kunden vorgenommenen Änderungen an der Software. Die Abwehr von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Urheberrechten obliegt allein THEEGARTEN-PACTEC. Er stellt den Kunden von den Beträgen frei, zu deren Zahlung er nach einem von THEEGARTEN-PACTEC zu genehmigenden Vergleich oder aufgrund eines letztinstanzlichen Urteils verpflichtet ist. THEEGARTEN-PACTEC haftet jedoch nur, wenn der Kunde THEEGARTEN-PACTEC unverzüglich schriftlich über alle ihm zugegangenen Forderungen informiert und THEEGARTEN-PACTEC entscheiden lässt, wie die Forderung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen zu behandeln ist. Liegt eine Schutzrechtsverletzung vor und sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, wird THEEGARTEN-PACTEC nach seiner Wahl innerhalb einer angemessenen Frist entweder:
– dem Kunden das Recht einräumen, die Software weiterhin zu nutzen,
– die Software so ändern, dass die Verletzung endet, oder
– die Software durch andere Software mit gleicher Funktion zu ersetzen, deren Verwendung nicht zu einer Verletzung führt.
Mit Ausnahme der in dieser Ziffer 8 genannten Fälle haftet THEEGARTEN-PACTEC gegenüber dem Kunden nicht für die Verletzung von Rechten Dritter, die durch die Nutzung der Software durch den Kunden verursacht werden, es sei denn, dass THEEGARTEN-PACTEC grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.

9. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der THEEGARTEN-PACTEC zustehenden Vergütung und aller sonstigen Forderungen von THEEGARTEN-PACTEC gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von THEEGARTEN-PACTEC. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist THEEGARTEN-PACTEC berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme durch THEEGARTEN-PACTEC liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, THEEGARTEN-PACTEC hat den Rücktritt ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Lieferungsgegenstandes liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. THEEGARTEN-PACTEC ist nach der Rücknahme zur Verwertung des Lieferungsgegenstandes befugt, der Erlös ist abzüglich der Verwertungskosten auf die Verbindlichkeit des Kunden anzurechnen.

(2) Wird die gelieferte Ware durch den Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für THEEGARTEN-PACTEC, der damit als Hersteller im Sinne des §950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren, erwirbt THEEGARTEN-PACTEC Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.

(3) Der Kunde ist befugt, über die gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf der gelieferten Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon heute entsprechend dem Wert der Vorbehaltsware bzw. des Miteigentumsanteils von THEEGARTEN-PACTEC zur Sicherung an letzteren ab. Der Kunde ist zum Einzug der Forderungen ermächtigt und verpflichtet, solange THEEGARTEN-PACTEC diese Ermächtigung nicht widerruft. Die Befugnis von THEEGARTEN-PACTEC, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.

(4) Die Einziehungsermächtigung des Kunden erlischt ohne ausdrückliche Erklärung von THEEGARTEN-PACTEC, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. THEEGARTEN-PACTEC wird von seiner Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens stellt. In diesem Fall kann THEEGARTEN-PACTEC verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

(5) Übersteigt der Wert der vom Kunden gewährten Sicherheiten die Forderungen von THEEGARTEN-PACTEC gegen den Kunden um mehr als 10 %, so wird THEEGARTEN-PACTEC auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

(6) Der Kunde darf die gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde THEEGARTEN-PACTEC unverzüglich zu benachrichtigen und alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung der Rechte von THEEGARTEN-PACTEC erforderlich sind. Soweit der Kunde nicht in der Lage ist, THEEGARTEN-PACTEC die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den bei THEEGARTEN-PACTEC entstandenen Ausfall.

10. Gewährleistung

(1) THEEGARTEN-PACTEC wird jede wesentliche vertragswidrige Abweichung des Systems bzw. der Ware nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beheben, welche auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen („Mängel“). THEEGARTEN-PACTEC haftet nur für solche Mängel, die unter den vertraglich vorgesehenen Betriebsbedingungen und bei nachweislich ordnungsgemäßem Gebrauch des Systems bzw. der Ware auftreten.

(2) THEEGARTEN-PACTEC haftet nicht für Mängel, die
a) auf vom Kunden beigestellten Materialien oder einer vom Kunden vorgeschriebenen oder näher bestimmten Konstruktion beruhen oder
b) auf nach dem Gefahrübergang eintretende Umstände zurückzuführen sind, wie z.B. natürlicher Verschleiß, Mängel aufgrund von Fehlbedienung, unzureichender Reinigung, ungenügender Instandhaltung oder fehlerhafter Reparatur durch den Kunden oder auf Änderungen des Systems und der Produkte ohne schriftliche Zustimmung von THEEGARTEN-PACTEC.

(3) Die Haftung von THEEGARTEN-PACTEC ist auf Mängel an der Ware bzw. an dem System beschränkt, die im Fall der Lieferung von Waren innerhalb eines Jahres ab Lieferung oder, im Fall der Lieferung eines Systems, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des bestandenen SAT auftreten. Verzögert sich der Termin des SAT aus nicht von THEEGARTEN-PACTEC zu vertretenden Gründen, verjähren Forderungen des Kunden auf Gewährleistung spätestens nach 8.000 Betriebsstunden oder 15 Monate nach Lieferung des Systems an den Kunden.

(4) Der Kunde hat einen auftretenden Mangel unverzüglich und schriftlich gegenüber THEEGARTEN-PACTEC zu rügen. Die Rüge hat den Mangel zu beschreiben. Rügt der Kunde den Mangel gegenüber THEEGARTEN-PACTEC nicht wie hier vorgesehen, so verliert der Kunde sein Recht auf Behebung des Mangels. Könnte der Mangel weitergehende Schäden verursachen, hat der Kunde THEEGARTEN-PACTEC unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Der Kunde trägt die Gefahr für Schäden an dem System bzw. an der Ware, die sich aus einem Unterlassen dieser Mitteilung ergeben. Der Kunde hat die zur Schadensbegrenzung angemessenen Maßnahmen zu ergreifen und insoweit den Anweisungen von THEEGARTEN-PACTEC Folge zu leisten.

(5) Nach Erhalt einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Mängelrüge hat THEEGARTEN-PACTEC den Mangel innerhalb angemessener Frist und auf eigene Kosten zu beheben. Der Mangel ist grundsätzlich am Installationsort zu beheben, sofern THEEGARTEN-PACTEC, nach Abwägung der Interessen beider Parteien, die Zusendung der mangelhaften Ware an sich nicht für geeigneter hält. Lässt sich der Mangel durch Ersatz oder Reparatur einer mangelhaften Komponente beheben und bedarf der Aus- und Einbau der Komponente keiner besonderen Fachkenntnisse, kann THEEGARTEN-PACTEC den Versand der mangelhaften Komponente an sich verlangen. In diesem Fall endet die Verpflichtung von THEEGARTEN-PACTEC bezüglich des Mangels mit der Lieferung der ordnungsgemäß reparierten oder ausgetauschten Komponente an den Kunden.

(6) Der Kunde hat auf eigene Rechnung für den Zugang zu dem System und für etwaige Eingriffe in Bezug auf Ausrüstungsgegenstände, die nicht zu dem System gehören, Sorge zu tragen, soweit dies für die Behebung des Mangels notwendig ist.

(7) Der Kunde hat alle zusätzlichen Kosten zu tragen, die THEEGARTEN-PACTEC bei der Behebung des Mangels aufgrund der Tatsache entstehen, dass der Standort des Systems vom Installations- bzw. Lieferort abweicht. Ersetzte mangelhafte Teile sind THEEGARTEN-PACTEC zur Verfügung zu stellen und gehen in sein Eigentum über. Hat der Kunde einen Mangel gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den THEEGARTEN-PACTEC haftet, so hat der Kunde THEEGARTEN-PACTEC die Kosten zu ersetzen, die THEEGARTEN-PACTEC durch eine solche Rüge entstehen.

(8) Besteht der Mangel in der Verletzung von Patenten Dritter, so kann THEEGARTEN-PACTEC nach seiner Wahl dem Kunden die zur Nutzung der Anlage erforderlichen Nutzungsrechte einräumen oder das System so abändern, dass keine Patentrechte Dritter verletzt werden.

(9) Behebt THEEGARTEN-PACTEC einen gerügten und tatsächlich bestehenden Mangel pflichtwidrig nicht, kann der Kunde THEEGARTEN-PACTEC schriftlich eine letzte angemessene Frist setzen, innerhalb der THEEGARTEN-PACTEC seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Erfüllt THEEGARTEN-PACTEC seine Verpflichtungen innerhalb dieser Frist wiederum nicht, kann der Kunde die notwendigen Reparaturen selbst vornehmen oder von einem Dritten auf Kosten und Gefahr von THEEGARTEN-PACTEC vornehmen lassen. Wurde die Reparatur erfolgreich vom Kunden oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Kunden hinsichtlich dieses Mangels gegenüber dem Hersteller mit Erstattung der dem Kunden entstandenen angemessenen Kosten abgegolten.

(10) Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Kunde:
a) eine dem geminderten Wert des Systems entsprechende Minderung des Vertragspreises verlangen, wobei die Minderung in keinem Fall 15 % des Vertragspreises überschreiten darf; oder
b) durch schriftliche Mitteilung an THEEGARTEN-PACTEC vom Vertrag hinsichtlich des Teils des Systems zurücktreten, welcher aufgrund des Mangels nicht bestimmungsgemäß genutzt werden kann, sofern der Mangel so grundlegend ist, dass der Kunde sein Interesse an dem Vertrag in Bezug auf die Anlage oder einen wesentlichen Teil davon verliert. Der Kunde hat dann Anspruch auf Ersatz seines Schadens bis zu einem Betrag von maximal 15% des Vertragspreises, der dem Teil der Anlage entspricht, hinsichtlich dessen er vom Vertrag zurückgetreten ist.

(11) Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, haftet THEEGARTEN-PACTEC nicht für Mangelfolgeschäden. Dies gilt für jeden durch den Mangel verursachten Schaden, wie für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn und andere indirekte Schäden. Diese Haftungsbeschränkung von THEEGARTEN-PACTEC gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Die Haftungsbeschränkung von THEEGARTEN-PACTEC gilt ferner nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall haftet THEEGARTEN-PACTEC bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht bei Mängeln, die THEEGARTEN-PACTEC arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit THEEGARTEN-PACTEC garantiert hat.

11. Allgemeine Haftung und Haftpflichtversicherung

(1) Die Haftung von THEEGARTEN-PACTEC auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingeschränkt.

(2) THEEGARTEN-PACTEC haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit THEEGARTEN-PACTEC gemäß dieser Ziffer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die THEEGARTEN-PACTEC bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von THEEGARTEN-PACTEC für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe von 25% des mit dem betroffenen Vertragsprodukt in den 12 Monaten vor Eintritt des Schadenfalls erzielten Nettoumsatzes, höchstens jedoch auf 5 Mio. EUR pro Jahr, beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. THEEGARTEN-PACTEC wird eine Haftpflichtversicherung mit erweiterter Produkthaftpflicht inkl. Rückrufschäden in branchenüblichem Umfang abschließen bzw. aufrechterhalten. Auf Wunsch weist THEEGARTEN-PACTEC den bestehen Versicherungsschutz dem Kunden nach.

(5) Für die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gilt Ziffer 10 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Frist zu dem Zeitpunkt beginnt, zu welchem der Kunde von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

12. Behinderungen und höhere Gewalt

(1) Liefer- und Abnahmehindernisse infolge von Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, fehlender Rohstoffversorgung oder sonstiger Fälle höherer Gewalt bei den eigenen Werken oder Zulieferbetrieben sowie durch hoheitliche Anordnungen bzw. Maßnahmen oder durch sonstige Umstände, die abzuwenden nicht in der Macht der Vertragsparteien liegt bzw. die auch mit einem unter Zugrundelegung
branchenüblicher Sorgfalt angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand nicht abgewendet oder ausgeglichen werden können und die die Vertragspartner ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindern, entbinden beide Vertragspartner insoweit bis zum Wegfall der höheren Gewalt von der Erfüllung des Vertrags. Der Vertragspartner, bei dem die höhere Gewalt eingetreten ist, hat den anderen Partner unverzüglich hiervon zu unterrichten. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen den Zeitraum von sechs (6) Monaten, so sind beide Vertragspartner berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Die Unmöglichkeit einer ausreichenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen oder sonstigen von THEEGARTEN-PACTEC zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Kunden benötigten Lieferungen und Leistungen wird einem Fall höherer Gewalt gleichgesetzt.

13. Rechte an Mustern und Angebotsunterlagen

THEEGARTEN-PACTEC behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von THEEGARTEN-PACTEC weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von THEEGARTEN-PACTEC diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

14. Schutzrechte Dritter

THEEGARTEN-PACTEC und Kunde versichern sich gegenseitig, dass ihre im Rahmen der Zusammenarbeit jeweils eigenständig zu erbringenden Beiträge keine Schutzrechte Dritter verletzen. Macht ein Dritter dennoch berechtigte Ansprüche gegen eine Partei aufgrund einer Schutzrechtsverletzung geltend, welche in dem Risikobereich der anderen Partei ihren Ursprung hat, so hat die andere Partei entweder die Schutzrechtsverletzung zu beseitigen oder die in Anspruch genommene Partei von den Folgen der Inanspruchnahme freizustellen. Die Freistellungspflicht steht unter dem Vorbehalt, dass (i) nur rechtskräftig festgestellte Schäden ersetzt werden, (ii) Prozessführung und Vergleichsverhandlung dem Verantwortlichen, also demjenigen überlassen werden müssen, aus dessen Risikobereich die Schutzrechtsverletzung stammt, (iii) die in Anspruch genommene Partei die verantwortliche Partei bei der Abwehr der Ansprüche umfassend zu unterstützen hat, und (iv) der Abschluss eines Vergleichs in jedem Fall der Zustimmung der verantwortlichen Partei bedarf.

15. Schlussbestimmungen

(1) Die Gültigkeit des Angebots von THEEGARTEN-PACTEC und der daraus resultierenden Verträge kann von der Erteilung einer staatlichen Ausfuhrgenehmigung abhängig gemacht werden. Für den Fall, dass eine solche Genehmigung oder eine Endverbleibserklärung erforderlich ist, hat der Kunde THEEGARTEN-PACTEC dieses Dokument auf schriftliche Anfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Falls die Lieferung aufgrund von Exportkontrollgesetzen eingeschränkt oder verboten ist, werden die Rechte und Pflichten des Kunden für die Dauer dieser Gesetze ausgesetzt und der betreffende Vertrag kann entschädigungslos durch den Lieferer gekündigt werden.

(2) Erfüllungsort ist der Sitz von THEEGARTEN-PACTEC.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen THEEGARTEN-PACTEC und dem Kunden nach Wahl des Lieferers die Stadt Dresden oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Lieferer ist Dresden ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(4) THEEGARTEN-PACTEC ist zum Einsatz von Subunternehmern auf eigene Kosten berechtigt. Der Einsatz eines Subunternehmers entbindet THEEGARTEN-PACTEC nicht von seinen vertragsgemäßen Verpflichtungen. Subunternehmer gelten nicht als Erfüllungsgehilfen von THEEGARTEN-PACTEC. Dasselbe gilt für Zulieferer.

(5) Die Beziehungen zwischen THEEGARTEN-PACTEC und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Landgericht Dresden zuständig. THEEGARTEN-PACTEC kann den Kunden aber auch an seinem Geschäftssitz belangen.

Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass THEEGARTEN-PACTEC Daten aus dem Vertragsverhältnis nach Art. 6 DSGVO zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte unserer gesondert verfügbaren Betroffeneninformation.